Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 308

§ 308 – Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung. (2) Betreibt ein Gläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Gläubiger versteigert. (3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt. (4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung. (5) Wird für verschiedene Gläubiger gleichzeitig gepfändet, so finden die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem Verhältnis der Forderungen verteilt wird.

Kurz erklärt

  • Bei mehrfacher Pfändung einer Sache entscheidet nur die erste Pfändung über die Zuständigkeit zur Versteigerung.
  • Wenn ein Gläubiger die Versteigerung betreibt, erfolgt diese für alle beteiligten Gläubiger.
  • Der Erlös aus der Versteigerung wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder einer Vereinbarung der Gläubiger verteilt.
  • Wenn der Erlös nicht ausreicht und ein Gläubiger eine andere Verteilung wünscht, muss dies dem Amtsgericht angezeigt werden.
  • Bei gleichzeitiger Pfändung für verschiedene Gläubiger wird der Erlös im Verhältnis der Forderungen verteilt.